Feuerwehrverein Kirchensittenbach
Satzung für den Feuerwehrverein Kirchensittenbach
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Kirchensittenbach“
Er soll vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. - Der Verein hat seinen Sitz in Kirchensittenbach.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchensittenbach,
insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der
Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3
Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
e. Kinder unter 12 Jahren - Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden – sie sollen mindestens 25 Jahre aktiven
Dienst geleistet haben – werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein
austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle
Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben haben.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Verein´s kann jede natürliche und juristische Person sein
- Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen
die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss - Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei
Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. - Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Auschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Geschieht das nicht, gilt der Auschlussbeschluss als nicht erlassen.
§6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei nichtgedecktem Konto behält sich der Verein vor eine Pauschale von 7 Euro zu berechnen.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) drei weiteren aktiven oder passiven Mitgliedern
f) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er nicht in eine Funktion gemäß
Ziffer a bis d gewählt wird
g) dem Stellvertreter des Kommandanten, soweit er nicht in eine Funktion gemäß Ziffer a bis d
gewählt wird
h) den jeweiligen Ehrenkommandanten - Die Funktionen gemäß Absatz 1 Ziffer c und d können auch von einer Person ausgeübt werden.
- Die unter Absatz 1 Ziffer a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. - Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9
Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedschaften
g) Beschlussfassung über Ehrung und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften - Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100,– Euro sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§10
Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds. - Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11
Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. - Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder –
bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. - Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. - Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich,
elektronisch oder durch Bekanntmachung in der Hersbrucker Zeitung einberufen. Dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weiter Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. - In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens
einen Zehntel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. - Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich. - Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt. - Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- das silberne oder das goldene Zivilabzeichen oder
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.
§15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
